Einleitung: Verlassenschaftsverfahren und Sparbücher
Sparbücher und die Zugehörigkeit im Verlassenschaftsverfahren sind sehr oft ein großes Thema. Hier gibt es auch eine durchaus sehr einzelfallbezogene Judikatur.
Grundsätzlich gilt ja im Zweifel bei allen Werten, die in einem Verlassenschaftsverfahren auftauchen, dass sie der Person, auf die sie lauten, auch gehören.
Judikatur und Meldepflicht
Nach einer klaren Judikatur sind nunmehr alle Zweifel ausgeräumt, dass alle legitimierten Werte dem Gerichtskommissär, als Vertreter des Verlassenschaftsgerichtes zu melden sind. Lange haben sich die Banken hier gewehrt, leider zum Schaden der Gläubiger und Pflichtteilsberechtigten, die oft um das ihnen zustehende Geld umgefallen sind. Das ist jetzt nicht mehr so leicht möglich.

Problematik der Todesfallsperre und Übertragungen
Je nach Bank werden die Werte aber manchmal trotzdem nicht mit einer Todesfallsperre versehen. Argument ist, dass ja das Sparbuch samt Losungswort schon an wen anderen übertragen worden sein hätte können. Das wirft viele schwierige Fragen auf und löst auch oft Streit aus. Die Inhaber der Sparbücher berufen sich darauf, dass sich die Sparbücher nicht nur in ihrem Besitz befänden, sondern sie auch das Losungswort kennen würden. So hätten eine Handschenkung stattgefunden. Die Banken scheinen keinen anderen Übertragungsakt zu fordern. Selbst bei Werten, bei denen die Schenkung dem Finanzamt angezeigt werden müsste und das, obwohl alle diese Werte der Finanz bekannt sind und dort ebenfalls klar einer Person zugeordnet werden.
Besonders schwierig wird der Fall bei Betreuungspersonen, die für die verstorbenen Person Geldgeschäfte getätigt haben. In den allermeisten Fällen ist hier nicht mehr nachzuvollziehen, ob die Person das Sparbuch sowie das Losungswort für die verstorbene Person nur verwahrt hat, oder ob es sich um eine Schenkung gehandelt hat.
Sie sehen wie mühsam dieses Thema für alle Beteiligten ist und daher würde ich mir hier in unserer alternden Gesellschaft als Gerichtskommissärin Klarheit wünschen!
Mag. Isabella Pouzar-Hofmeister
Öffentliche Notarin
Mit Sorgfalt erstellt aber dennoch keine Haftung für Vollständigkeit oder Richtigkeit. Ein persönliches Beratungsgespräch ist unerlässlich.