ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN

  1. Anwendungs- und Geltungsbereich

 

1.1.    Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen finden auf sämtliche Tätigkeiten, gerichtliche, behördliche und außergerichtliche Vertretungshandlungen, die während eines bestehenden Auftragsverhältnisses zwischen der Notarin und dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (= Klient/Klientin) ausgeführt werden, mit Ausnahme der Tätigkeit als Gerichtskommissärin, Anwendung. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten sohin auch für die Errichtung öffentlicher Urkunden und die Verwahrung von Fremdgut.

1.2.    Die Allgemeinen Auftragsbedingungen sind auf alle bestehenden und künftigen Mandate anzuwenden.

1.3.    Die Bestimmungen der Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten auch für den Kanzleinachfolger/die Kanzleinachfolgerin, für Substituten/Substitutinnen und Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen der Notarin.

 

  1. Auftrag und Vollmacht

 

Die Notarin ist berechtigt und verpflichtet, ihre Leistung in jenem Maße zu erbringen und den Auftraggeber/die Auftraggeberin in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung ihres Auftrages notwendig und zweckdienlich ist. Bei Änderungen der Rechtslage und/oder Rechtsprechung nach Ende des Auftrages, trifft die Notarin keine Pflicht, den Auftraggeber/die Auftraggeberin auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für abgeschlossenen Teile eines Auftrages. Sofern im Einzelnen nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, fällt die Beratung und Aufklärung über wirtschaftliche Fragen und Fragen des Abgaben- und Steuerrechtes nicht in den Auftragsumfang der Notarin.

 

  1. Grundsätze der Leistungserfüllung

 

Die Notarin ist verpflichtet, bei der Erfüllung der vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung vorzugehen. Sie ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages geeigneter Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zu bedienen.

Der Auftraggeber/die Auftraggeberin nimmt zur Kenntnis, dass eine allenfalls erforderliche elektronische Archivierung von Urkunden (für Firmen- und Grundbuch) nur für die Dauer von sieben Jahren erfolgt und nach Ablauf dieser Dauer eine neuerliche Archivierung erforderlich ist. Eine längere Archivierungsdauer ist möglich, erfolgt jedoch nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers/der Auftraggeberin. Die für eine elektronische Archivierung von Urkunden anfallenden Kosten sind von dem Auftraggeber/der Auftraggeberin als Barauslagen zu tragen. 

 

  1. Aufklärungspflichten des Auftraggebers/der Auftraggeberin; Vollständigkeitserklärung

 

4.1.    Der Auftraggeber/die Auftraggeberin ist nach Auftragserteilung verpflichtet, der Notarin auch ohne besondere Aufforderung sämtliche Informationen und Tatsachen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen. Die Notarin ist berechtigt, die Informationen, Tatsachen, Urkunden und Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Während der Durchführung des Auftrages ist der Auftraggeber/die Auftraggeberin verpflichtet, der Notarin alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach deren Bekanntwerden mitzuteilen.

4.2.    Der Auftraggeber/die Auftraggeberin hat der Notarin auf Verlangen die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

4.3.    Umfasst der Auftrag eine Vertragserrichtung ist der Auftraggeber/die Auftraggeberin verpflichtet, der Notarin sämtliche erforderlichen Informationen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind, zukommen zu lassen.

Nimmt die Notarin auf Basis der von dem Auftraggeber/der Auftraggeberin erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist die Notarin von jeglicher Haftung dem Auftraggeber/der Auftraggeberin gegenüber jedenfalls befreit. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin ist hingegen verpflichtet, die Notarin im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Auftraggebers/der Auftraggeberin herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

 

  1. Schutz des geistigen Eigentums der Notarin

 

5.1.    Der Auftraggeber/die Auftraggeberin hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Rahmen des Auftrages von der Notarin erstellten öffentlichen Urkunden und Privaturkunden, Eingaben an Behörden und Gerichte, Gutachten, Präsentationen, Entwürfe, Berechnungen und dergleichen, nur für Auftragszwecke verwendet werden. Die Weitergabe beruflicher Erklärungen der Notarin an einen Dritten zur Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Notarin.

5.2.    Die Verwendung beruflicher Erklärungen der Notarin zu Werbezwecken ist unzulässig.

5.3.    Das Urheberrecht an den Leistungen der Notarin verbleibt der Notarin. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Notarin.

 

  1. Verschwiegenheitsverpflichtung, Ausnahmen

 

6.1.    Die Notarin sowie die bei ihr beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit nach Maßgabe der Bestimmungen der Notariatsordnung verpflichtet.

6.2.    Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Notarin (insbesondere Ansprüchen auf Honorar von der Notarin) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Notarin (insbesondere Schadenersatzforderungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin oder Dritter gegen die Notarin) erforderlich ist, ist die Notarin von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. Dem Auftraggeber/der Auftraggeberin ist bekannt, dass die Notarin aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Auftraggebers/der Auftraggeberin einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (z.B. Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc.).

6.3.    Die Notarin ist aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet, ohne Pflicht zur Einholung der Zustimmung des Auftraggebers/der Auftraggeberin, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten. Dem Auftraggeber/der Auftraggeberin ist dies bekannt.

6.4.    Die Notarin kann sich durch einen bei ihr in Verwendung stehenden/stehender Notariatskandidaten/Notariatskandidatin und Substituten/Substitutin im gesetzlich erlaubten Einsatzbereich oder einen/einer anderen Notar/Notarin oder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder dessen befugten Berufsanwärter/Berufsanwärterin vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Die Notarin darf den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen ebenso an berufsmäßige Parteienvertreter weitergeben (Substitution).

 

  1. Ausländisches Recht

 

Die Notarin haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung. 

 

  1. Kündigung

 

8.1.    Der Auftrag kann von der Notarin oder vom Klienten/von der Klientin mit sofortiger Wirkung jederzeit beendet werden. Der Honoraranspruch der Notarin für bereits erbrachte Leistungen bleibt davon unberührt. Im Falle einer Pauschalhonorarvereinbarung wird die bereits erbrachte Leistung mangels Vereinbarung nach den entsprechenden Vorschriften des Notariatstarifgesetzes und subsidiär nach dem Rechtsanwaltstarifsgesetz abgerechnet, jedoch ist der Kostenersatzanspruch der Notarin mit der Pauschale nach oben hin begrenzt.

8.2.    Eine Kündigung des Auftrages ist jedoch nicht möglich, wenn dies schriftlich vereinbart wurde oder aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht möglich ist (insbesondere bei Treuhandschaften) oder einer Zustimmung bedarf. Hat die Notarin mit der Beurkundungstätigkeit bereits begonnen, bedarf die Kündigung des entsprechenden Auftrages zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde der Zustimmung der Notarin.

  1. Honoraranspruch

 

9.1.    Der Entgeltanspruch der Notarin richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften des Notariatstarifgesetzes, Rechtsanwaltstarifgesetzes und Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder einer Vereinbarung.

9.2.    Wurde ein Pauschalhonorar vereinbart und basiert dieses auf einem vereinbarten Stundensatz (Honorar für eine Stunde Arbeitsleistung) und nicht auf dem Notariatstarifgesetz oder dem Rechtsanwaltstarifgesetz, so beträgt der Stundensatz der Notarin,  und der bei ihr in Verwendung stehenden/stehender Notariatskandidaten/Notariatskandidatin und Substituten/Substitutin sowie Gehilfen derzeit je netto € 350,– (Euro dreihundertfünfzig) zuzüglich 20% USt und Barauslagen. Mitenthalten ist auch einen Umfang von 2 Stunden Leistungszeit nach der jeweils erfolgten Unterfertigung für jede der beiden Vertragsseiten. Bei Überschreiten dieser 2 Stunden kommt das Stundensatzhonorar in Höhe von netto € 350,– zuzüglich 20% USt und Barauslagen wieder zur Anwendung. Wie auch im Rechtsanwaltstarifgesetz werden Leistungen in Zeiteinheiten von weniger als 10 Minuten, halbe Stunden und ganze Stunden verzeichnet.  Entsteht ein zeitlicher Aufwand in dieser Sache nicht durch die Parteien selbst sondern durch die Kommunikation mit Gerichten, Behörden, Banken, Maklern, Auskunftspersonen oder Dritten ist dieser Aufwand jener Seite zu zurechnen, deren Sphäre es betrifft, alles unbeschadet der Solidarhaftung aller Vertragsbeteiligten für das Honorar der Notarin gemäß § 12 NTG, welches auch für ein Stundensatzhonorar vereinbart wird. Zur Vermeidung von Kostenintransparenz hat die Notarin den Auftraggeber/die Auftraggeberin vom Überschreiten des pauschal mitumfassten Zeitaufwandes zu informieren und danach spätestens nach Ende eines jeden Quartals Rechnung über den Mehraufwand zu legen. Der Vorteil der Deckelung des pauschal vereinbarten Stundensatzhonorars geht aber verloren, wenn das Honorar nicht tatsächlich nach Rechnungslegung fristgerecht bezahlt wurde.    

9.3.    Dem Entgeltanspruch der Notarin hinzuzurechnen sind die Umsatzsteuer, die erforderlichen Nebenkosten (Reisekosten, Kommunikation, Kopien, Übersetzungen, Registergebühren etc.) sowie die im Namen des Auftraggebers/der Auftraggeberin entrichteten Barauslagen. Hierüber ist der Klient/die Klientin vorvertraglich zu unterrichten, es sei denn, für die Notarin ist erkennbar, dass dem Klienten/der Klientin dieser Umstand bereits bekannt ist oder er sonst aus den Begleitumständen offensichtlich ist.

9.4.    Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die betreffenden Versicherungsprämien zu den Nebenkosten.

9.5.    Mangels anderer Vereinbarungen sind Honorare und Honorarvorschüsse sofort nach schriftlicher Geltendmachung fällig. Werden Honorarzahlungen später als 7 Tage nach Fälligkeit geleistet, können gesetzliche Verzugszinsen verrechnet werden.

9.6.    Die Notarin ist jederzeit, jedenfalls aber jeweils am Monatsende, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

9.7.    Ist der Auftraggeber/die Auftraggeberin Unternehmer, gilt eine dem Auftraggeber/der Auftraggeberin übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber/die Auftraggeberin nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei der Notarin) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

9.8.    Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Auftraggeber/Auftraggeberin in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen von der Notarin.

 

  1. Haftung

 

10.1. Die Haftung der Notarin sowie sämtlicher für sie tätigen Personen für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen und im Übrigen auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Höhe der Haftpflichtversicherungssumme beschränkt. Die Notarin hat derzeit eine bestehende Haftpflichtversicherungssumme iHv € 10,000.000,00 (Euro zehn Millionen). Eine über den Höchstbetrag der genannten Versicherungssumme hinausgehende Haftung ist daher, außer bei Vorsatz, ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine allfällige Haftung gegenüber Dritten, etwa aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Eine Schadenersatzhaftung anderer Kanzleipartnerinnen und Kanzleipartner, die mit der Bearbeitung des jeweiligen Falles nicht befasst sind, wird jedenfalls ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sowohl für grob als auch leicht fahrlässige Schadenszufügung; wenn der Auftraggeber/die Auftraggeberin Verbraucher/Verbraucherin ist, jedoch nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung. Die Notarin sowie sämtliche für sie tätigen Personen haften nicht für entgangenen Gewinn, Begleitschäden, Folgeschäden oder ähnliche Schäden.

10.2. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Auftraggeber/Auftraggeberin) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

10.3. Ist der Auftraggeber/die Auftraggeberin Verbraucher/in iSd KSchG, wird eine über die zur Verfügung stehende Höhe der Haftpflichtversicherungssumme hinausgehende Haftung nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung ausgeschlossen.

10.4. Zieht die Notarin externe Dritte mit Kenntnis des Auftraggebers/der Auftraggeberin zur Leistungserbringung heran (z.B.: externe Gutachter/Gutachterinnen, Steuerberater/Steuerberaterinnen) haftet die Notarin nur bei Auswahlverschulden.

10.5. Die Notarin haftet nur gegenüber dem Auftraggeber/der Auftraggeberin und jedenfalls nicht gegenüber Dritten. Geraten Dritte aufgrund des Zutuns des Auftraggebers/der Auftraggeberin mit den Leistungen der Notarin in Berührung, ist der Auftraggeber/die Auftraggeberin auf diesen Umstand (Haftungsausschluss der Notarin gegenüber Dritten) ausdrücklich hinzuweisen. Soweit gesetzlich ein solcher Haftungsausschluss nicht zulässig ist, kommen subsidiär die Haftungsbeschränkungen in Punkt 10. und 11. auch gegenüber Dritten zur Anwendung. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin wird bei Weitergabe beruflicher Äußerungen der Notarin an Dritte, die Notarin schad- und klaglos halten.

 

  1. Verjährung

 

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere oder zwingend andere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, können sämtliche Ansprüche gegen die Notarin nur binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber/die Auftraggeberin vom Schaden und der Person des Schädigers/der Schädigerin oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden bzw. anspruchsbegründenden Verhalten gerichtlich geltend gemacht werden. Falls der Auftraggeber/die Auftraggeberin Konsument/Konsumentin ist, gilt eine einjährige Verfallsfrist, für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gilt die gesetzliche 2-jährige Frist.

 

  1. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

12.1. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Auftragsverhältnis unterliegen österreichischem Recht. Erfüllungsort ist der Kanzleisitz der Notarin.

12.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von der Notarin vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Die Notarin ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber/die Auftraggeberin auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Auftraggeber/die Auftraggeberin seinen/ihren Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Auftraggeber/Auftraggeberinnen, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 des Konsumentenschutzgesetzes.

 

  1. Schlussbestimmungen

 

13.1. Sofern der Klient/die Klientin nicht Verbraucher/Verbraucherin im Sinne des KSchG ist, bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

13.2. Erklärungen der Notarin an den Klienten/die Klientin gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Auftragserteilung vom Klienten/von der Klientin bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann die Notarin mit dem Klienten/der Klientin aber in jeder ihm/ihr geeignet erscheinenden Weise kommunizieren. Die Notarin ist ohne anderslautende schriftliche Weisung der Auftraggeber/die Auftraggeberin berechtigt, den e-mail-Verkehr mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin in nicht-verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der e-mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.

13.3. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Notarin die der Auftraggeber/die Auftraggeberin und/oder sein/ihr Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der Notarin von dem Auftraggeber/der Auftraggeberin übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen von der Notarin (z.B. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc.) ergibt. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommenden Regelung zu ersetzen.