Testament und persönliche Vorsorge
Ihre Vorsorge ist uns ein Anliegen! Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass es wichtig ist vorauszudenken und für die Eventualitäten des Lebens Vorkehrungen zu treffen. Sorgen Sie für sich und Ihre Lieben mit Rechtsbehelfen vom Notariat Mariahilf vor!

Testament
Wir von Notariat Mariahilf verstehen, dass das Thema Testament und Erbschaft ein sensibles Thema sein kann. Daher möchten wir Ihnen helfen, den Prozess so einfach und angenehm wie möglich zu gestalten.
Sie haben die Möglichkeit, Ihr Testament eigenhändig oder fremdhändig zu erstellen. Wenn Sie sich für ein eigenhändiges Testament entscheiden, müssen Sie alle Vorschriften einhalten, um sicherzustellen, dass es gültig ist. Dazu gehört, dass Sie das Testament selbst von Hand schreiben und unterschreiben. Wenn jemand anderes den Text für Sie schreibt, sind Zeugen notwendig, um die Gültigkeit zu garantieren.
Grundsätzlich ist es wichtig, dass Sie sich bei Ihrer Notarin oder Ihrem Notar melden, um Ihren letzten Willen rechtzeitig festzulegen. Dort werden alle Fragen zu Inhalt und Form beantwortet und das Testament erstellt, das Ihren Wünschen entspricht.
Wenn Sie Ihre Familie schützen und rechtlichen Frieden wahren möchten, kann ein Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht Klarheit schaffen. Dies ist besonders wichtig bei vermögensrechtlichen Transaktionen innerhalb der Familie.

Vorsorgevollmacht
Neben dem Testament gibt es ein weiteres wichtiges Thema der persönlichen Vorsorge, welches immer mehr Menschen betrifft: Die Vorsorgevollmacht. Das ist die rechtliche Vorsorge im Falle, dass Sie selbst nicht mehr handlungs- oder entscheidungsfähig sind.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie bereits im Vorfeld eine vertrauensvolle Person bestimmen, die Sie in bestimmten Angelegenheiten vertritt, falls Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst Entscheidungen zu treffen. Dies hilft, spätere Erwachsenenvertretung zu vermeiden.
Vorsorgevollmachten haben sich schon vielfach bewährt. In der Regel werden nahe Familienangehörige, wie Kinder und Ehegatten, aber auch Lebensgefährten, mit dieser besonderen Vollmacht ausgestattet. In der Vorsorgevollmacht können von der Vertretung in finanziellen Angelegenheiten bis hin zur Vertretung im Krankenhaus oder Pflegeheim, aber insbesondere auch alle individuellen Anliegen vorab verbindlich geregelt werden.
Das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht kann im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden. Hier können auch Widerrufe dieser Vollmacht registriert werden. Dieses zentrale Register hält alle bei NotarInnen oder RechtsanwältInnen registrierten Vorsorgevollmachten bereit. Es kann auch festgehalten werden, wann eine Vorsorgevollmacht wirksam wird, wer als Erwachsenenvertreter bestimmt wurde, durch welche Angehörigen nicht vertreten werden sollen und selbstverständlich auch, wenn eine Vollmacht widerrufen wurde. Durch die Registrierung im ÖZVV kann das Gericht jederzeit innerhalb von Sekunden überprüfen, ob eine Vorsorgevollmacht registriert ist.
Eine Vorsorgevollmacht ist eine wichtige Entscheidung, die sowohl von Ihnen als auch von uns mit der größtmöglichen Verantwortung und Sorgfalt angegangen werden sollte.

Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung können Sie selbst entscheiden, welche medizinischen Maßnahmen im Ernstfall durchgeführt werden sollen oder nicht. Um eine verbindliche Patientenverfügung zu erstellen, benötigen Sie die Hilfe eines Arztes sowie eines Notars, Rechtsanwalts oder eines Mitarbeiters einer Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins. Wenn alle formalen Vorgaben erfüllt sind, gilt die Patientenverfügung bis zu acht Jahre für alle medizinischen Heilbehandlungen und kann dann erneuert werden. Im Notfall kann von berechtigten Krankenhäusern jederzeit überprüft werden, ob eine Patientenverfügung von Ihnen vorliegt. Wenn Sie eine verbindliche Patientenverfügung erstellen möchten, ist ein Besuch bei einem Notar, Rechtsanwalt oder Patientenanwalt ein wichtiger Teil des Prozesses. Beachten Sie, dass eine „sonstige“ Patientenverfügung lediglich eine Orientierungshilfe für den behandelnden Arzt ist, aber nicht zwingend befolgt werden muss.
Erwachsenenschutzrecht
Wir begrüßen das neue Erwachsenenschutzgesetz und die Verbesserungen, die es für volljährige Personen mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit bringt sehr. Diese Menschen werden nun in die Lage versetzt, ihr Leben weitgehend selbstbestimmt zu gestalten und ihre Autonomie zu bewahren.
Die Zielrichtung der Reform war es, den betroffenen Erwachsenen – früher bekannt als “Besachwaltete” – ein möglichst hohes Maß an Selbstbestimmung zu ermöglichen. Wir sind bestrebt, den Willen dieser Personen in jeder Hinsicht bestmöglich umzusetzen.
Das Notariat Mariahilf steht Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihnen bei allen Fragen zum Thema Erwachsenenschutz und Selbstbestimmung zur Seite zu stehen. Wir arbeiten engagiert daran, Ihnen eine sichere und unterstützende Umgebung zu bieten, in der Sie Ihre Rechte und Freiheiten in vollem Umfang ausüben können.

Gewählte Erwachsenenvertretung:
Sollte eine Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung eingeschränkt sein und wurde vorab keine Verfügung getroffen kann der Betroffene, sollte er noch dazu in der Lage sein seine Vertrauensperson auswählen. Diese Person kann ein Familienmitglied, Freund oder ein vertrauter Mensch sein, mit dem Sie vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein eine Vereinbarung treffen können. Diese Vereinbarung kann unter anderem das Recht einräumen, Entscheidungen über medizinische Behandlungen zu treffen. Wichtig ist, dass diese Vertretungsform selbstgewählt ist und keine Befristung hat, aber jährlich ein Bericht an das Gericht über die Lebenssituation und den Vermögensstand muss vom Vertreter erstattet werden.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung:
Für Personen, die keine Vorsorgevollmacht erstellt haben und ihre Vertretung nicht mehr selbst wählen können, ist die Gesetzliche Erwachsenenvertretung gedacht. Es können nicht nur Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Ehegatten oder eingetragene Partner, sondern auch Geschwister, Nichten oder Neffen als Vertreter fungieren.
Um die gesetzliche Erwachsenenvertretung einzutragen, benötigt der zukünftige Vertreter ein ärztliches Zeugnis, das im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) hinterlegt werden muss. Sollte der Betroffene im Vorfeld jemanden aus dem Kreis der potenziellen Vertreter auszuschließen kann dort ein Widerspruch eintragen werden.
Der Umfang der gesetzlichen Erwachsenenvertretung wurde erweitert und umfasst nun neben dem Abschluss von Rechtsgeschäften des täglichen Lebens auch die Verwaltung von Einkünften und Vermögen. Um den Schutz der vertretenen Person zu gewährleisten, muss die gesetzliche Vertretung alle drei Jahre erneuert werden. Der gesetzliche Erwachsenenvertreter muss dem Gericht jährlich über die Lebenssituation und den Vermögensstand berichten.
Lassen Sie uns gemeinsam einen Partnerschaftsvertrag erstellen, der Ihre Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigt. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist eine wichtige Option für Menschen, die keine Vorsorgevollmacht haben und ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst verwalten können. Diese Form ersetzt die frühere Sachwalterschaft und bietet eine sicherere Möglichkeit, um Ihre Interessen zu schützen.
Bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung werden die Befugnisse des Vertreters genau beschrieben und auf bestimmte Handlungen beschränkt, um sicherzustellen, dass die Rechte des Betroffenen gewahrt werden. Es wird sichergestellt, dass diese Form der Vertretung nur als “ultima ratio” genutzt wird, nachdem alternative Optionen wie Unterstützung oder andere Vertretungsmöglichkeiten getestet wurden und nicht funktioniert haben.
Wichtig ist, dass eine gerichtliche Erwachsenenvertretung nicht zum automatischen Verlust der Geschäftsfähigkeit führt.
Das Notariat Mariahilf in Wien steht Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Sie über die gerichtliche Erwachsenenvertretung und alle anderen relevanten Optionen zu informieren und Sie bei der Durchführung des „Clearings“ zu unterstützen.