Schenkung und Übergabe
Überlegen Sie sich, ob es sinnvoll sein könnte, einen Schenkungsvertrag zu errichten, besonders wenn es sich dabei um ein wertvolles Geschenk handelt. Ein erfahrener Jurist kann Ihnen helfen, Ihre Absichten und Vereinbarungen klar und rechtsverbindlich festzuhalten.

Schenkung
Schenken Sie mit Klarheit und Sicherheit. Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) unterliegen keiner Formpflicht. Das bedeutet, die geschenkgebende Partei kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.
Für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe muss, damit er gütig ist, ein Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden.
Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer Aufsandungserklärung notwendig dafür, dass die beschenkte Partei ihr Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.
Gerne erstellen wir Ihren Schenkungsvertrag!

Übergabe
Wenn Sie etwas übergeben möchten, handelt es sich anders als bei einer Schenkung um einen Austausch mit einer Gegenleistung – zum Beispiel, indem Sie dem Übernehmer die weitere Versorgung zusichern, ein Fruchtgenussrecht einräumen oder ein Wohnrecht geben. Da es viele Möglichkeiten gibt, ist es besonders wichtig, die Unterstützung eines Experten in Anspruch zu nehmen, um alle Aspekte bei der Übergabe zu berücksichtigen, einschließlich Zeitpunkt, Gestaltung der Gegenleistungen und Regelungen im Hinblick auf Pensionen und Steuern.
Lassen Sie sich von uns unterstützen, um die beste Lösung für Ihre Bedürfnisse zu finden.
Wir freuen uns darauf, Ihnen bei Ihren Überlegungen zu einer Schenkung oder Übergabe zur Seite zu stehen. Unsere erfahrenen Notarinnen und Notare nehmen sich Zeit für Sie, um Ihre Wünsche zu verstehen und Ihnen zu erklären, was möglich ist. Anschließend erstellen wir gemeinsam einen Schenkungs- oder Übergabevertrag, der genau auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist.

Schenkung auf den Todesfall
Bei der „Schenkung auf den Todesfall“ verspricht die geschenkgebende Seite in einem Notariatsakt für den Fall ihres Todes die schenkungsweise Übertragung einer Sache oder von maximal ¾ ihres Nachlasses an die übernehmende Seite und diese nimmt die Schenkung an. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall geschenkgebenden Seite ein. Anders als beim Testament kann die geschenkgebende Seite hier nicht mehr einseitig ihre Meinung ändern.
Wir freuen uns darauf, Ihnen bei Ihren Überlegungen zu einer Schenkung oder Übergabe zur Seite zu stehen. Unsere erfahrenen Notarinnen und Notare nehmen sich Zeit für Sie, um Ihre Wünsche zu verstehen und Ihnen zu erklären, was möglich ist. Anschließend erstellen wir gemeinsam einen Schenkungs- oder Übergabevertrag, der genau auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist.

Schenkungsmeldegesetz
Um sicherzustellen, dass Schenkungen verfolgt werden können und um Umgehungen zu verhindern, gibt es Meldepflichten für Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen. Schenkungen zwischen Verwandten bis zum vierten Grad oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad müssen gemeldet werden, wenn sie mehr als 50.000 Euro im Jahr wert sind. Schenkungen zwischen anderen Personen müssen gemeldet werden, wenn sie einen Wert von 15.000 Euro in den letzten fünf Jahren überschreiten.
Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Überlegungen und Fragen besprechen!