Wenn in Österreich eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt stirbt, wird vom örtlichen Bezirksgericht ein Verlassenschaftsverfahren eröffnet.
Der Gerichtskommissär:
Durch das Bezirksgericht wird dann die zuständige Notarin oder der zuständige Notar informiert. Dieser heißt Gerichtskommisasär.

„Finden Sie heraus wer zuständig ist.“
Verfahren:
Durch die zuständige Notarin oder den zuständigen Notar wird dann das Verlassenschaftsverfahren geführt.
Kosten
Viele Parteien haben Sorgen, weil sie die Höhe der Kosten, die im Verfahren anfallen, fürchten. Es gibt verschiedene Kosten die zu zahlen sein können:
1) Die Kosten des Gerichtskommissärs, die als Gerichtskommissionsgebühr bezeichnet werden, samt Barauslagen (oft Pauschal)
2) Die Kosten des Gerichts die als Gerichtsgebühren bezeichnet werden (5 Promille vom reinen Nachlass – grob gesagt: Aktiva – Passiva der Verlassenschaft)
3) Die Gebühren vom Sachverständigen für Schätzungen.

Die Gerichtskommissionsgebühr:
Diese fällt für die Arbeit der Gerichtskosten an. Sind per Gesetz und Verordnung festgelegt und richten sich nach der Art des Verfahrens und ob alle Arbeiten vom Gerichtskommissär erledigt werden oder ob ein Parteienverkehr (Erbenmachthaber) gewisse Verfahrensschritte eigenständig eingebracht hat. In Verfahren mit vielen Amtshandlungen, Terminen und komplizierten Sachverhalten (z. B. Auslandsbezug) kann das Gericht einen Zuschlag von bis zu 100 % nur Gerichtskommissionsgebühr zusprechen.
Beispiele aus meiner Praxis:
1) Einfaches Verfahren
Bei einem Aktivvermögen von EUR 4.000,00 betragen die Gebühren inkl. USt. und Barauslagen EUR 274,08.
2) Abhandlung
Bei einem Aktivvermögen von EUR 150.000,00 betragen die Gebühren inkl. USt. und Barauslagen EUR 3.958,32.
3) Erbenmachthaber
Bei einem Aktivvermögen von EUR 150.000,00 betragen die Gebühren inkl. USt. und Barauslagen EUR 1.242,36. Zusätzlich kommen noch die Kosten des Erbenmachthabers dazu.
Höchstbemessungsgrundlage:
Die Höchstbemessungsgrundlage liegt bei EUR 3.633.640,00 für größere Nachlässe gibt es dann keine höheren Kosten. Kleine Nachlässe sind prozentual teurer als Große, weil die gleiche Arbeit anfällt. Die einfachen Verfahren verursachen bei den Gerichtskommissären meist einen Verlust, trotzdem muss der Gerichtskommissär diese übernehmen, weil das Gerichtskommissariat, dass die Notare und Notarinnen für den Staat übernehmen eine outgesourcte Staatsaufgabe darstellt und so eine Verpflichtung ist.

Ich freue mich darauf, Sie bei Ihrem Vorhaben zu begleiten und gemeinsam mit Ihnen eine sichere und maßgeschneiderte Lösung zu erarbeiten.
Mag. Isabella Pouzar-Hofmeister
Öffentliche Notarin
Mit Sorgfalt erstellt aber dennoch keine Haftung für Vollständigkeit oder Richtigkeit. Ein persönliches Beratungsgespräch ist unerlässlich.
