Ich werde manchmal gefragt, wonach sich die Zuständigkeit des Gerichtskommissärs richtet, das heißt, wer als Gerichtskommissär für einen konkreten Erbfall zuständig ist?
Das ist nicht immer so einfach zu klären. Manche glauben, dass sich die Zuständigkeit nach der beim Meldeamt registrierten Meldung des Hauptwohnsitzes handelt. Das ist zwar ein Indiz, aber stimmt in manchen Fällen nicht. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz. Als Wohnsitz ist in Österreich der Ort definiert, der den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen darstellt. Das ist der Ort, zu dem ich regelmäßig zurückkommen will, um mich auszuruhen, an dem ich die meiste Zeit in der Woche verbringe, auch und an dem meine Familienangehörigen wohnen. Wenn man sich das genau durchdenkt, dann merkt man schon: Das können ja mehrere Orte sein.

Nach dem Meldegesetz ist in Österreich für eine Person nur ein Hauptwohnsitz möglich, es können aber neben diesem Hauptwohnsitz auch mehrere Nebenwohnsitze bestehen. Wenn diese Kriterien auf mehr als einen Wohnsitz zutreffen, gilt jener als Hauptwohnsitz, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht. Wenn ein neuer Hauptwohnsitz gewählt wird bzw. ein Nebenwohnsitz zum Hauptwohnsitz wird, dann hat die Ummeldung binnen 3 Tagen zu erfolgen. Das gilt auch beim Umzug in eine betreute Einrichtung. Hier werden die Bewohner regelmäßig von den Einrichtungen unterstützt, damit hier die Meldung rechtlich richtig erfolgen kann.

Und was gilt, wenn es um Wohnsitze in verschiedenen Ländern geht? Wenn zum Beispiel eine italienische Staatsbürgerin in Deutschland verstirbt, während eines Besuches bei ihrer Tochter aber mindestens neun Monate im Jahr in ihrer Mietwohnung in 1060 Wien lebt? Es kommt nicht auf die Staatsbürgerschaft an oder auf den Ort, an dem man verstirbt, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes, sollte nicht in einer letztwilligen Verfügung ein anderes Recht gewählt werden (in unserem Fall italienisches Recht).

Dieser wird, vereinfacht gesagt, dort angenommen werden, wo man seinen familiären und soziale Lebensmittelpunkt hat. Ankommen wird es auch auf die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt dann auch, welches Gericht und welcher Gerichtskommissär für das Verlassenschaftsverfahren zuständig ist. In meinem Beispiel ist das Bezirksgericht in Wien, das für den Bezirk zuständig ist, also das Bezirksgericht innere Stadt Wien.

Mit Sorgfalt erstellt aber dennoch keine Haftung für Vollständigkeit oder Richtigkeit. Ein persönliches Beratungsgespräch ist unerlässlich.