Temporäre Streichung der Grundbuchseintragungsgebühr

Grundbucheintragungsgebuehr, haus plan

Es tut sich was bei den Immobilien: Hier erfahren Sie mehr über die temporäre Streichung der Grundbuchseintragungsgebühr

Kauft man ein Eigenheim, so ist bis zu einem Kaufpreis von Euro 500.000,— die gerichtliche Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht und, wenn man eine Hypothek für den Kauf aufgenommen hat und diese zu mehr als 90 % für den Kaufpreis verwendet, auch die Eintragunggebühr für diese Hypothek, genau genauer das Pfandrecht, befreit.

Das sind deutliche Erleichterungen, denn die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht ohne Befreiung macht 1,1 % des Kaufpreises aus und die Eintragungsgebühr für die Hypothek 1,2 % der Pfandsumme aus.

Grundbucheintragungsgebühr für Eigenheime Veränderung, Notariat Blog

Vorgehen und Voraussetzungen:

Die Gebührenbefreiung muss mit dem Grundbuchsantrag geltend gemacht werden. Das Gesetz verlangt für die Befreiung, dass die neu gebaute oder neu angeschafften Wohnimmobilie selbst benutzt wird und zu Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dient. Das wird durch die Meldebestätigung des Hauptwohnsitzes der Eigentümer an der gekauften Immobilie und durch die Bestätigung der Aufgabe der bisherigen Wohnstätte nachgewiesen.

Für jeden Teil eines Kaufpreises der über Euro 500.000,— liegt, gilt die Befreiung nicht und muss die Eintragunggebühr entrichtet werden. Ab einem Kaufpreis von Euro 2 Millionen steht gesamthaft keine Befreiung zu. Von der Gebührenbefreiung nicht begünstigt sind durch Erbschaft oder Geschenk erworbene Immobilien. Wenn die Wohnimmobilie im Zeitpunkt des Grundbuchsantrages noch nicht übergeben wurde, kann die Meldebestätigung samt dem Nachweis der Aufgabe der bisherigen Wohnstätte innerhalb von drei Monaten ab der Übergabe des Kaufobjektes oder der Bezugsfertigstellung beim Grundbuchsgericht nachgereicht werden.

Die Grundbucheintragungsgebuehr für Eigenheime bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000

Die Eintragunggebühren werden nachgefordert, wenn ein Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wird oder die Immobilie innerhalb von fünf Jahren veräußert oder der Hauptwohnsitz daran aufgegeben wird.

Die Gebührenbefreiung soll  zwischen Juli 2024 und Juli 2026 – also für zwei Jahre befristet – beantragbar sein. Die Bestimmungen sollen am 01.07.2026 außer Kraft treten.

Sehr gerne beantworte ich Ihre Fragen in Bezug auf die neuen Regelung!

Stand 5. Juli 2024

Mag. Isabella Pouzar-Hofmeister

Öffentliche Notarin


Mit Sorgfalt erstellt aber dennoch keine Haftung für Vollständigkeit oder Richtigkeit. Ein persönliches Beratungsgespräch ist unerlässlich.

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